Satzung


Rio Reiser Haus e.V.

www.rioreiser.de - rio-verein@web.de

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(Stand: Oktober 1996)


§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Rio-Reiser-Haus“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Stadum, Fresenhagen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 02 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Nutzung des Rio-Reiser-Hauses in Fresenhagen als ein Ort der
Begegnung und des Austauschs, als Veranstaltungsort und Treffpunkt für Künstler aus dem Bereich der
Musik, Literatur und des Theaters.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Der Verein initiiert und führt Veranstaltungen durch, die der Förderung junger musikalischer Talente im
Bereich der Rock-, Volks- und Filmmusik dienen.
Der Verein wird sich in der Zusammenarbeit mit Musikverlagen, der Medienindustrie, den
Musikhochschulen, Musikschulen, Schulen, Jugendeinrichtungen, nicht nur in Schleswig-Holstein, darum
kümmern, daß junge begabte Interpreten und Interpretinnen, Textdichter, Librettisten und Komponisten, in Fresenhagen die Gelegenheit bekommen, ihre Fähigkeiten und Begabungen in Kontakt und Zusammen-
arbeit mit erfahrenen Kräften aus der Musikbranche weiterzuentwickeln.
Der Verein sieht es auch als seine Aufgabe an, das weitgespannte Netz freundschaftlicher und
gesellschaftlicher Beziehungen, in das Rio Reiser eingebunden war, zu erhalten und es jungen Talenten
zugänglich zu machen.
Der Verein regt Veranstaltungen an, die im Kreis Nordfriesland und darüber hinaus, für
kulturelle Impulse sorgen. Er konzipiert und organisiert gegebenenfalls diese Veranstaltungen und
unternimmt Aktivitäten aller Art, die dem Verein nützlich sind.
Der Verein trägt dafür Sorge, daß das künstlerische Werk Rio Reisers gesichtet und katalogisiert wird.
Ebenso trägt der Verein dafür Sorge, daß der Lebensraum Rio Reisers, sein Zimmer in Fresenhagen,
seine Bücher, Tagebücher, Briefe und seine Sammlungen von zeitgeschichtlichen Dokumenten und
Kuriositäten gesichtet und erhalten bleiben und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne des Zwecks dieses Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung
ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 03 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet
der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, ab Zugang des ablehnenden Bescheids, schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Es ist möglich, Fördermitglied des Vereins zu werden. Fördermitglieder haben Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder ist selbstbestimmbar.

§ 04 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es dem Verein gröblich geschadet hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlußantrag kann vom Vereinsvorstand oder einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Das Mitglied ist von dem Antrag auf Ausschluß, mit Angabe der Gründe, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erhebt das auszuschließende Mitglied gegen diesen Ausschlußantrag Einspruch, hat über den Ausschluß eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu bestimmen.

§ 05 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlaß von 5 %. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 06 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.

§ 07 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Für Wahlen gilt folgendes. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der ganze Wortlaut angegeben werden.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt.

§ 08 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes neue Geschäftsjahr, Buchführung , Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
Der Vorstand ist verpflichtet in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

§ 09 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, die Mitgliederversammlung entscheidet über die endgültige Einsetzung des vom Vorstand gewählten Ersatzmitglieds oder schlägt einen anderen Kandidaten zur Wahl vor.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder Telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Mitglieder des Beirats werden zu Vorstandssitzungen eingeladen und können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Mitglieder des Beirats haben kein Stimmrecht bei den zu fassenden Beschlüssen des Vorstands.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Der Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens aber zwölf Mitgliedern. Er wird, zusammen mit dem Vorstand, auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und macht dem Vorstand Vorschläge zur Vereinstätigkeit.
Mindestens einmal vierteljährlich soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorstand schriftlich verlangen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
Wenn nötig, entscheiden über die Sitzungsleitung die zur Sitzung erschienenen Teilnehmer.
Beschlüsse des Beirats werden durch Abstimmung gefasst. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Über die endgültige Einsetzung des vom Beirat gewählten Ersatzmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu stellen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand,
- Entlastung des Vorstand;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
- Einsetzung von Ehrenmitgliedern;
Die Mitgliederversammlung diskutiert Empfehlungen und Vorschläge zur Vereinstätigkeit, die aus den Reihen der Vereinsmitglieder, des Vorstands oder des Beirats kommen.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehend beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder die Zahl der Gründungsmitglieder nicht unterschreitet. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat fest.

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